Anhörungen im Betreuungsverfahren - volle Kammerbesetzung

Betreuungsrecht

Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft.


BGH, 15.06.2016 - Az: XII ZB 581/15

ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB581.15.0

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