Anspruch auf rechtliches Gehör: Betreuung ist keine rechtsgeschäftliche Vertretung

Betreuungsrecht

Das rechtliche Gehör beschränkende Vorschriften haben wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter.

Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht.

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen.

Demzufolge ist das rechtliche Gehör jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der einfach-rechtlichen Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist.

Der Entscheidung zugrunde lag die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein im Verfahren nach § 495a Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenes Urteil in einer Forderungssache richtete:

Das Amtsgericht Potsdam bestellte den Verfahrensbevollmächtigten im September 2012 zum Betreuer der Beschwerdeführerin, dem unter anderem deren Vermögenssorge obliegt.

Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 aus einem für einen B. Anschluss abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Euro nebst Mahn- und sonstigen Kosten für den Zeitraum von August 2012 bis März 2013 in Anspruch. Der Betreuer legte Widerspruch ein.

Nachdem der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Potsdam abgegeben worden war, setzte der Amtsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist zum abschließenden Vorbringen.

Der Verfahrensbevollmächtigte meldete sich fristgerecht, zeigte unter Beifügung einer Kopie der Betreuerurkunde die Betreuung an und beantragte in seiner Eigenschaft als Betreuer die Abweisung der Klage.

In der Sache vertrat er unter Beweisantritt im Wesentlichen die Auffassung, die Klägerin verlange mit der Klage Kosten für einen Zeitraum, zu dem der Vertrag bereits durch Kündigung beendet gewesen sei.

Der Amtsrichter forderte den Verfahrensbevollmächtigten auf, die „Betreuervollmacht“ bei Gericht vorzulegen, woraufhin dieser neuerlich eine Kopie zur Gerichtsakte reichte.

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