Ist vom Standpunkt einer vernünftigen Person
ohne spezifische Rechtskenntnisse die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten
nicht erforderlich, so ist für die Einlegung des Widerspruchs gegen
einen Bescheid die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Bevollmächtigten
durch einen Betreuer nicht notwendig.
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - Az: L 9
SO 568/11 B