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Welchen Anforderungen muss ein Sachverständigengutachten genügen?Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren
einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass
das Gericht es auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere
Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann.
Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Anhörungstermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht. |