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Abgabe eines laufenden Betreuungsverfahrens wegen Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

Die Abgabe nach § 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 273 Satz 1 FamFG im Rahmen eines laufenden Betreuungsverfahrens wegen Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen erfordert Abgabereife. 

Für die Frage der Abgabereife ist zu klären, ob und in welchem Umfang das bisher zuständige Gericht Verrichtungen, die auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen sind,

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