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Kontrollbetreuung ist besonderer Aufgabenkreis einer Betreuung

Ein Betreuer hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung, wenn er in einem weiteren Beschluss nochmals als Kontrollbetreuer eingesetzt wird. Bei dieser zusätzlichen Kontrollbetreuung liegt keine Tätigkeit zweiter Art vor. Es handelt sich hier um einen besonderen Aufgabenkreis einer Betreuung.

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