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Kontrollbetreuung ist besonderer Aufgabenkreis einer BetreuungEin Betreuer hat keinen
weiteren Anspruch auf Vergütung, wenn er in einem weiteren Beschluss
nochmals als Kontrollbetreuer eingesetzt wird. Bei dieser zusätzlichen
Kontrollbetreuung liegt keine Tätigkeit zweiter Art vor. Es handelt
sich hier um einen besonderen Aufgabenkreis einer Betreuung.
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