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Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber GeschäftsunfähigemEine gegenüber einem
Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht iSv.
§ 131 Abs. 1 BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht
lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch
an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.
Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung, nachdem die Geschäftsunfähigkeit geendet hat, ist durch § 131 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. |