Im Falle der Arbeitslosmeldung
durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist dessen
persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit nicht erforderlich.
Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, ob die Arbeitslosmeldung
durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat. Nach Sinn und Zweck
der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass eine schriftliche Meldung