Für das Gericht erwächst
aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt
wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke,
dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung
des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert,
dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.