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Umwandlung einer ehrenamtlichen in berufsmäßige Betreuung?

Soweit möglich werden vorzugsweise ehrenamtliche Betreuer bestellt, die lediglich einen Aufwendungsersatz erhalten. Hat nun ein Betreuer eine Betreuung trotz ihrer zeitlichen Aufwendigkeit ausdrücklich in ehrenamtlicher Weise übernommen, so kann dieser bei unveränderten Betreuungsverhältnissen später grundsätzlich nicht die Bestellung als berufsmäßiger Betreuer mit entsprechendem Vergütungsanspruch verlangen.
AG Koblenz, 6.5.2009 - Az: 2 XVII 130/04
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