Betreuung ist rechtmäßig, wenn die geforderten Voraussetzungen im Betreuungszeitraum vorlagen

Betreuungsrecht

Im FamFG regelt § 62 ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Regel gegeben ist, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
Die Bestellung eines Betreuers stellt für den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest in den Fällen gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war.
Lagen die geforderten Voraussetzungen im Betreuungszeitraum vor, so ist diese nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen erforderlich, der Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen. Aus den Schilderungen des Gutachters, der Betreuungsbehörde, der Hausverwaltung, des Betreuers, des Amtsgerichts und der Betroffenen selbst war erkennbar, dass die Betroffene krankheitsbedingt mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen ersichtlich überfordert war. Ohne die Anordnung der Betreuung wären der Verlust der Wohnung sowie eine erhebliche (weitere) Verschuldung zu befürchten gewesen. Darüber hinaus erfolgte die Betreuung nicht gegen den Willen der Betroffenen. Diese erklärte sogar ausdrücklich, sie sei mit der Betreuung einverstanden.
Angesichts der Gesamtumstände war es sachgerecht, die Betreuung im Interesse der Betroffenen nicht sofort aufzuheben, sondern zunächst den Betreuer am Verfahren zu beteiligen und sodann ein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit einzuholen. Nach Eingang des entsprechenden Gutachtens hat das Amtsgericht die Betreuung umgehend aufgehoben. Die Anordnung einer (zeitweisen) Betreuung war aus diesen Gründen nicht rechtswidrig.


LG Darmstadt, 04.05.2010 - Az: 5 T 86/10

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