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Keine Erweiterung der Betreuung nur auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses!

Soll die Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis Leidenden um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so genügt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der Anhörung zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Gutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.
LG Aachen, 11.12.2009 - Az: 3 T 400/09
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