Keine
Erweiterung der Betreuung nur auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses!
Soll die Betreuung eines
unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis Leidenden um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erweitert
werden, so genügt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht,
wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um
eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung
handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der Anhörung
zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen
und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die
Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Gutachten auch nicht von Amts wegen
einzuholen.