Überprüfung
der Betreuerbestellung - notfalls zweites Gutachten!
Es ist verfahrensfehlerhaft,
wenn das Beschwerdegericht sich auf ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten
stützt, welches keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine
Betreuerbestellung bildet und von einer erneuten oder ergänzenden
Begutachtung abgesehen wird. Das zunächst zuständige Gericht
muss sich nach Zurückweisung der Sache zunächst einen persönlichen
Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht
in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.