Keine
Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der Betreuung durch
Aufhebung
Wurde eine Betreuung nach
Einlegen der Beschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit aufgehoben, so
ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung unzulässig,
da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich
das Gericht bei der Aufhebung der Betreuung nicht mit der in der Beschwerde
vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung auseinandergesetzt hat. Es
gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers
entschieden hat, sich zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.