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Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der Betreuung durch Aufhebung

Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung unzulässig, da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das Gericht bei der Aufhebung der Betreuung nicht mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers entschieden hat, sich zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.
OLG Köln, 22.8.2008 - Az: 16 Wx 149/08
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