Erweiterung
auf Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung geht nicht
ohne weiteres
Soll ein Betroffener für
eine Heilbehandlung untergebracht werden und hierfür die Betreuung
auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert
werden, so ist dies nur dann erforderlich, wenn die Heilbehandlung in einer
geschlossenen Einrichtung überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet,
dass die Behandlung nach vorläufiger Einschätzung erfolg verspricht
sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich
erscheint.