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Erweiterung auf Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung geht nicht ohne weiteres

Soll ein Betroffener für eine Heilbehandlung untergebracht werden und hierfür die Betreuung auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so ist dies nur dann erforderlich, wenn die Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet, dass die Behandlung nach vorläufiger Einschätzung erfolg verspricht sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint.
OLG Schleswig-Holstein, 19.4.2007 - Az: 2 W 5/07
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