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Kein Beschwerderecht der Lebensgefährtin gegen Betreuungsanordnung
Weder hat die Lebensgefährtin eines Betreuten einen Anspruch darauf, daß die Betreuungsanordnung unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG kann keine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren anwendbar ist. Die Lebensgefährtin zählt auch nach § 69g Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.

OLG Karlsruhe, 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07