| Kein Beschwerderecht der Lebensgefährtin gegen Betreuungsanordnung |
| Weder hat die Lebensgefährtin
eines Betreuten einen Anspruch darauf, daß die Betreuungsanordnung
unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst
zur Betreuerin bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG kann keine Beschwerdeberechtigung
hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren
anwendbar ist. Die Lebensgefährtin zählt auch nach § 69g
Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
OLG Karlsruhe, 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07 |