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Betreuerentlassung beabsichtigt - Betroffener muß angehört werden!
Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Brandenburg, 5.4.2007 - Az: 11 Wx 4/07