| Betreuerentlassung beabsichtigt - Betroffener muß angehört werden! |
| Wird die Entlassung des
Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören
(§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige
Entziehung des Betreueramts, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise,
der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
OLG Brandenburg, 5.4.2007 - Az: 11 Wx 4/07 |