| Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden |
| Auch dann, wenn die Befristung
einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit
einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung
den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt.
Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen,
daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit
überprüfen läßt.
OLG Rostock, 15.8.2006 - Az: 3 W 54/06 |