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Anordnung der Begutachtung nicht selbständig anfechtbar
Als gerichtliche Zwischenentscheidung ist die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren nicht selbständig anfechtbar. Der ausgewählte Sachverständige kann bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit aufgrund Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden - der Einwand, der Betroffene habe bei einem früheren Aufenthalt in einer Klinik Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei daher nicht mit einem Gutachter aus dieser Klinik einverstanden, ist indes kein Ablehnungsgrund.

LG München, 12.12.2005 - Az: 33 Wx 144/05