| Anordnung der Begutachtung nicht selbständig anfechtbar |
| Als gerichtliche Zwischenentscheidung
ist die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren nicht selbständig
anfechtbar. Der ausgewählte Sachverständige kann bei hinreichenden
Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit aufgrund Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden - der Einwand, der Betroffene habe bei
einem früheren Aufenthalt in einer Klinik Zwangsmaßnahmen gegen
andere Patienten beobachtet und sei daher nicht mit einem Gutachter aus
dieser Klinik einverstanden, ist indes kein Ablehnungsgrund.
LG München, 12.12.2005 - Az: 33 Wx 144/05 |