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Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

OLG München, 22.12.2005 - Az: 33 Wx 176/05