Die bestehende Notwendigkeit
einer Betreuung eines Betroffenen muß der Vormundschaftsrichter anhand
eines medizinischen Gutachtens nachvollziehen können. Auch muß
sich die Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen erfassen lassen. Dies
erfordert, daß ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung vermittelt
wird, indem die erfolgte Untersuchung bzw. Befragung dargestellt wird und
die Schlußfolgerungen aus den Befundtatsachen vom Gutachter im Einzelnen
begründet werden.