| Anordnung einer Betreuung für Zwangsbehandlung |
| Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung
in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt
in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen
Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung
des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung
abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen
Einschätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche
Schädigung zu vermeiden.
OLG Schleswig, 30.3.2005 - Az: 2 W 11/05 |