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Betreuung abgelehnt – Akteneinsichtsrecht?
Ist eine Betreuung nicht erforderlich, weil der Betroffene nach den vorliegenden Erkenntnissen und dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge seine Angelegenheiten selber erledigen kann und hat das Vormundschaftsgericht aus diesem Grunde die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, so steht den beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Akteineinsichtrecht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen zu.

OLG Frankfurt, 7.3.2005 – Az: 20 W 538/04