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Betreuung wird nicht immer angeordnet
Nur wenn der Betroffene nicht aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht fähig ist, seine Angelegenheit selber zu regeln, kann eine Betreuung vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Weder eine psychische Erkrankung alleine noch pauschale Befürchtungen hinsichtlich der Fähigkeiten des Betroffenen ohne das konkrete Anhaltspunkte bestehen rechtfertigen automatisch eine Betreuerbestellung.

OLG Köln - Az: 16 Wx 56/00