| Betreuung wird nicht immer angeordnet |
| Nur wenn der Betroffene
nicht aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht fähig
ist, seine Angelegenheit selber zu regeln, kann eine Betreuung vom Vormundschaftsgericht
angeordnet werden. Weder eine psychische Erkrankung alleine noch pauschale
Befürchtungen hinsichtlich der Fähigkeiten des Betroffenen ohne
das konkrete Anhaltspunkte bestehen rechtfertigen automatisch eine Betreuerbestellung.
OLG Köln - Az: 16 Wx 56/00 |