|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |BETREUUNG|
Betreuung mit Fristablauf beendet?
Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.

OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03