| Betreuung mit Fristablauf beendet? |
| Wurde eine Frist nach §
69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende
der Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener
Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der
Betreuung zu entscheiden.
OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03 |