| Beschwerderecht für Angehörige |
| Hat die Tochter des Betreuten
die Entlassung des bestellten Betreuers begehrt und vorgeschlagen, sie
selbst als Betreuerin zu bestellen, so steht ihr gegen eine Entscheidung
kein Beschwerderecht zu.
Soll mit der Beschwerde auch eine Erweiterung der Betreuung auf weitere Aufgabenkreise erfolgen, so erledigt sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens, wenn aufgrund neuer Umstände ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. BayObLG – Az: 3Z BR 86/97 |