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Anhörung vor Abgabe des Betreuungsverfahrens notwendig?
Ist der Betroffene aufgrund psychischer Erkrankung, geistiger oder seelischer Behinderung nicht fähig, zu begreifen, dass zukünftig ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll, so kann die Anhörung des Betroffenen unterbleiben. Für das Abgabeverfahren ist keine Verfahrenspflegerbestellung notwendig.

BayObLG – Az: 3Z AR 6/98