| Anhörung vor Abgabe des Betreuungsverfahrens notwendig? |
| Ist der Betroffene aufgrund
psychischer Erkrankung, geistiger oder seelischer Behinderung nicht fähig,
zu begreifen, dass zukünftig ein anderes Gericht für ihn tätig
werden soll, so kann die Anhörung des Betroffenen unterbleiben. Für
das Abgabeverfahren ist keine Verfahrenspflegerbestellung notwendig.
BayObLG – Az: 3Z AR 6/98 |