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Untersuchung einer im Betreuungsverfahren befindlichen PersonWurde eine Untersuchung
einer im Betreuungsverfahren befindlichen Person angeordnet, ist diese
ebenso wie die Vorführung zur Untersuchung im Anwendungsbereich von
§ 68b FGG einschließlich möglicher Nebenentscheidungen
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