Wurde von einem Betroffenen
eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge
getroffen, so darf in den betreffenden Aufgabenkreisen eine Betreuung grundsätzlich
nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln
an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen
an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.