| Betreuter muß über die Gründe informiert werden! |
| Es besteht ein Anspruch
des Betroffenen, über die maßgeblichen Gründe, die zu seiner
Betreuung führten, informiert zu werden. Wird lediglich befürchtet,
daß durch die Offenlegung das Vertrauensverhältnis zwischen
dem Betreuten und dem sozialpsychiatrischen Dienst beeinträchtigt
werden könnte, so ist dies kein hinreichender Grund. Die Entscheidungsgründe
sind daher mitzuteilen.
OLG Frankfurt - Az: 20 W 161/03 |