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Betreuter muß über die Gründe informiert werden!
Es besteht ein Anspruch des Betroffenen, über die maßgeblichen Gründe, die zu seiner Betreuung führten, informiert zu werden. Wird lediglich befürchtet, daß durch die Offenlegung das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuten und dem sozialpsychiatrischen Dienst beeinträchtigt werden könnte, so ist dies kein hinreichender Grund. Die Entscheidungsgründe sind daher mitzuteilen.

OLG Frankfurt - Az: 20 W 161/03