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Einsatz des eigenen Vermögens für Betreuungskosten
Eigenes Vermögen muß ein Betreuter, der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte erhält, nur insoweit einsetzen, als es neben dem Schonbetrag (EUR 2.301) auch den gem. § 88 Abs.3 S. 3 BSGH regelmäßig zu belassenden Betrag von EUR 23.010 übersteigt.

BayObLG - Az: 3Z BR 207/02