| Einsatz des eigenen Vermögens für Betreuungskosten |
| Eigenes Vermögen muß
ein Betreuter, der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte
erhält, nur insoweit einsetzen, als es neben dem Schonbetrag (EUR
2.301) auch den gem. § 88 Abs.3 S. 3 BSGH regelmäßig zu
belassenden Betrag von EUR 23.010 übersteigt.
BayObLG - Az: 3Z BR 207/02 |