| Behinderte Menschen können ein Recht auf Haustiere haben |
| Behinderte dürfen im
Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten auch wenn die Hausordnung
dies untersagt. Im entschiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte
Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich
dies nach der hausordnung nicht erlaubt war. Mitbewohner, die sich durch
das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten, hatten die Entfernung
des Hundes verlangt. Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht,
dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die
Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe. Daher
könnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen,
begründete das Gericht seine Entscheidung.
Oberstes Bayrischen Landgericht - Az: 2 Z BR 81/01 |