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Beschwerderecht für Bevollmächtigte
Ordnet das Vormundschaftsgericht trotz Vorliegens einer wirksamen Generalvollmacht für den Vollmachtgeber die Bestellung eines Betreuers an, steht dem dadurch übergangenen Bevollmächtigten - auch wenn dieser nicht dem Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG angehört - ein eigenes Beschwerderecht zu.

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, 30.08.2002- 3 W 152/02