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Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten
Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten kann auch dann den Ausschlag für die Abgabe des Betreuungsverfahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht aufgrund seiner langjährigen Führung des Verfahrens von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreuten eine fundierte Kenntnis hat und der Betreuer die "handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen und schätzen gelernt hat".

BayObLG – 6.3.2002 -  3Z AR 13/02