| Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten |
| Der Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts des Betreuten kann auch dann den Ausschlag für die Abgabe
des Betreuungsverfahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht
aufgrund seiner langjährigen Führung des Verfahrens von den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreuten eine fundierte Kenntnis
hat und der Betreuer die "handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen
und schätzen gelernt hat".
BayObLG – 6.3.2002 - 3Z AR 13/02 |