| Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Erforderlichkeit der erneuten Einholung eines Gutachtens |
| Im Verfahren über einen
Antrag auf Aufhebung der Betreuung ist erneut ein Gutachten einzuholen,
wenn die Erstellung des letzten Gutachtens lange zurückliegt oder
eine erhebliche Veränderung seiner Tatsachengrundlage nahe liegt.
BayObLG München – 9.4.2002
- 3Z BR 65/02
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