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Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Erforderlichkeit der erneuten Einholung eines Gutachtens
Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung ist erneut ein Gutachten einzuholen, wenn die Erstellung des letzten Gutachtens lange zurückliegt oder eine erhebliche Veränderung seiner Tatsachengrundlage nahe liegt.

BayObLG München – 9.4.2002 - 3Z BR 65/02
Quelle: BayObLGR 2002, 232 (Leitsatz)