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Anspruch des Erben nur bei eigenem Schaden

Dem Erben des Betreuten steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer nur zu, wenn durch dessen Verhalten der Betreute selbst einen Schaden erlitten hatte.
Hatte der Betreuer die Weiterzahlung der Lebensversicherungsbeiträge eingestellt und wurde deshalb dem Erben ein geringerer Versicherungsbetrag ausgezahlt, fehlt es an einem Schaden des Betreuten.
Amtsgericht Hamburg - Hamburg, Urt. vom 9.10.2001 - 641C 609/00
Quelle: NJW RR 2002, 511
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