| Die Entscheidung des Betreuers geht vor |
| Wenn der Betreuer für
den Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt, so darf
der dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen
Vermögen mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint wird, fiktiv
hinzugerechnet werden.
OLG Frankfurt am Main, 15.2.2001 - Az: 20 W 23/2000 |