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Die Entscheidung des Betreuers geht vor
Wenn der Betreuer für den Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt, so darf der dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen Vermögen mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint wird, fiktiv hinzugerechnet werden.

OLG Frankfurt am Main, 15.2.2001 - Az: 20 W 23/2000