| Anordnung der Betreuung bei Erblindung |
| Erblindung allein rechtfertigt
nicht die Einrichtung einer Betreuung Die Erblindung des Betroffenen alleine
rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht
die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung
aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen
Hilfen immer noch Hilfsbedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung
einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht.
OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01 |