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Gemeinsame Betreuung bei behindertem Kind
Ob in Fällen, in denen ein behindertes Kind volljährig wird, eine gemeinschaftliche Betreuung der Eltern in Betracht kommt, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen und dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden. Im vorliegenden fall wurde keine gemeinsame Betreuung angeordnet, nachdem die Eltern getrennt lebten und es im Scheidungsverfahren, vor allem bezüglich des Umgangsrechts mit dem Kind, zu erheblichen Spannungen gekommen war.

OLG Zweibrücken, Beschl. V. 28.9.2001 – 3 W 213/01
Quelle: NJW RR 2002, 292