| Gemeinsame Betreuung bei behindertem Kind |
| Ob in Fällen, in denen
ein behindertes Kind volljährig wird, eine gemeinschaftliche Betreuung
der Eltern in Betracht kommt, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung
der Interessen und dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden. Im vorliegenden
fall wurde keine gemeinsame Betreuung angeordnet, nachdem die Eltern getrennt
lebten und es im Scheidungsverfahren, vor allem bezüglich des Umgangsrechts
mit dem Kind, zu erheblichen Spannungen gekommen war.
OLG Zweibrücken, Beschl.
V. 28.9.2001 – 3 W 213/01
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