| Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht dazu |
| Die Feststellung einer psychischen
Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung
der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen
die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des
Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes
als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus.
BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001
– 3Z BR 246/01
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