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Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht dazu
Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus.

BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01
Quelle: BtPRAX 2002, 37