Wenn der psychisch Kranke den Nachbarn stört

Betreuungsrecht

Im entschiedenen  Fall belästigte ein psychisch Kranker die Bewohner benachbarter Reihenhäuser tagsüber und nachts durch Schreien, Führen von Selbstgesprächen, unflätiges Schimpfen, Herumwerfen von Gegenständen , Umhergehen mit nacktem Oberkörper u.ä. Die Nachbarn verklagten den Kranken auf Unterlassung der Nutzung seines Hauses.
Diese Klage wies das LG ab; die gerichtete Berufung wurde vom OLG Karlsruhe abgewiesen:
Das nachbarliche Zusammenleben mit Behinderten erfordere ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft. Die Grenze der Duldungspflicht sei erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten sei. Das Verbot der Nutzung der eigenen Wohnung durch den Eigentümer könne - wenn überhaupt - allenfalls als letztes Mittel in Betracht kommen. Da die Krankheit des störenden Nachbarn behandelbar sei und man davon ausgehen müsse, dass sein Betreuer auch die geeigneten Maßnahmen einleite und durchführe, komme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Nutzungsuntersagung nicht in Betracht.


OLG Karlsruhe, 09.06.2000 - Az: 14 U 19/99

Quelle: FamRZ 2001, 1147

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