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Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann
Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen.
Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.

BayObLG, Beschluss v. 13.12..2000 - 3Z BR 353/00