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Anordnung der Betreuung
Eine psychische Erkrankung allein reicht nicht aus.

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.

OLG Köln, Beschluss vom 12. 4.2000 - 16 Wx 56/09