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Erforderlichkeit der Betreuung
Die Anordnung einer Betreuung ist auch bei einem unheilbar psychisch Kranken erst dann erforderlich, wenn ein aktuelles Betreuungsbedürfnis entsteht. Es gibt also keine „Vorratsbetreuung“ für den zukünftigen Fall, dass der Betroffene in kritischen Situationen nicht mehr handlungsfähig sein sollte. 
Dies gilt auch, wenn Betreuung für einzelne Aufgabenbereiche  - z.B. Gesundheitsfürsorge - bereits erforderlich ist, für die übrigen Bereiche - z.B. Vermögensangelegenheiten - aber noch kein aktuelles Bedürfnis besteht.

OLG Köln, Beschluss v. 16.04.1999 - 16 Wx 44/99
Quelle FamRZ 2000 S. 908