| Erforderlichkeit der Betreuung |
| Die Anordnung einer Betreuung
ist auch bei einem unheilbar psychisch Kranken erst dann erforderlich,
wenn ein aktuelles Betreuungsbedürfnis entsteht. Es gibt also keine
„Vorratsbetreuung“ für den zukünftigen Fall, dass der Betroffene
in kritischen Situationen nicht mehr handlungsfähig sein sollte.
Dies gilt auch, wenn Betreuung für einzelne Aufgabenbereiche - z.B. Gesundheitsfürsorge - bereits erforderlich ist, für die übrigen Bereiche - z.B. Vermögensangelegenheiten - aber noch kein aktuelles Bedürfnis besteht. OLG Köln, Beschluss
v. 16.04.1999 - 16 Wx 44/99
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