Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine notariell beurkundete
Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung erstellt, nach der im Fall der Notwendigkeit einer
Betreuerbestellung ausschließlich eine bestimmte Person zum Betreuer bestellt werden sollte. Gegen diese Person bestanden indes Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit, insbes. aufgrund zahlreicher Barabhebungen vom Girokonto des Betroffenen, die - trotz mehrfacher Aufforderung - weder ausreichend erklärt noch belegt wurden.
Die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines Berufsbetreuers waren danach veranlasst, weil es dem Wohl des Betroffenen entsprach. Einem eventuell entgegenstehenden Wunsch des Betroffenen habe daher keine Folge geleistet werden müssen.
Hierzu gilt allgemein folgendes: Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem
Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (
BGH, 7.8.2013 - Az: XII ZB 131/13). Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren, etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden und daher auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen.
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