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Bestellung des Betreuers und das Gutachten aus einem anderen Verfahren1. Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung
zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach §
19 Abs. 2 Nr. 1 BDO sind die Vorschriften das FamFG anwendbar.
2. Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann die Begutachtung des Betroffenen gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 411 a ZPO durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn dieses Gutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG genügt. |