Solange ein Gesetzesentwurf
noch nicht in geltendes Recht überführt worden ist, ergeben sich
daraus noch keine Verpflichtungen. Dies gilt auch für eine Weisung
des Rechtspflegers an den Betreuer, zukünftig die Daten der Besuche
beim Betroffenen zu erfassen, dies in den Bericht nach § 1840 Abs.
1 BGB mit aufzunehmen und ggfls. zu erläutern, warum weniger
als ein Besuch im Monat stattgefunden hat. Eine solche Weisung erfolgt
daher zu unrecht.