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Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten - Betreuer haftet nichtEin Wunsch des Betreuten
läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB
dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht.
Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen
Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden
oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern
würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für
solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten
sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen
darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck
der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis
gefasst wurden.
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. |