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Wunsch auf Bestellung eines neuen Betreuers
Auch im Rahmen des § 1908b BGB ist der Grundgedanke der Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers zu berücksichtigen.

BayObLG - Az: 3 Z BR 54/93