Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht
einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch
einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit
ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich
geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter
Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten
zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000,
239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben
z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz
eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).