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Betreuerwechsel - welche Grundsätze gelten dabei?

Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).
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